Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Dienstleistungen, die gegenüber Verbraucher*innen
(Privatpersonen) angeboten werden – insbesondere: Bankdienstleistungen für Verbraucher, Online-Shops,
E-Commerce-Buchungssysteme, digitale Dienstleistungen für Endverbraucher, …
Für B2B-Angebote gilt das BFSG ausdrücklich nicht.
Unsere Angebote / Weiterbildungen auf www.freikirchen-mehrwert.de sind ausschließlich an folgende
B2B-Gruppen adressiert:
Damit handelt es sich rechtlich um B2B-Zielgruppen. D.h. es besteht nach unserer Einschätzung keine
rechtliche Verpflichtung, das BFSG umzusetzen. Wir müssen auf dieser Webseite nicht:
Zur Kontrolle dieser Einschätzung siehe u.a. „Bundesfachstelle Barrierefreiheit“: https://www.bundes-
fachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaer-
kungsgesetz/FAQ/faq_node#doc69281613401de22f3aa2b7dabodyText6
14. Gelten die Anforderungen im B2B- oder nur im B2C-Bereich?
Das BFSG regelt die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt
werden. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist „jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallen-
des Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wer-
den können.“
Dienstleistungen, die ausschließlich im Bereich B2B (Business to Business) angeboten werden, sollten also
nicht vom BFSG betroffen sein.
19. Inwieweit fallen Websites unter das BFSG?
Websites fallen in den Anwendungsbereich des BFSG, wenn über sie entsprechende Dienstleistungen für
Verbraucher angeboten werden. Dazu gehören Bankdienstleistungen für Verbraucher (z.B. Online-Banking)
oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG).
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden über Websites oder Apps auf individuelle
Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages erbracht (§ 2 Num-
mer 26 BFSG).
In den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Leitlinien zum Barrierefrei-
heitsstärkungsgesetz wird in diesem Zusammenhang neben dem „einfachen“ Online-Verkauf von Produk-
ten exemplarisch auch die Online-Buchung von Terminen genannt. Auf eine reine Präsentationswebseite,
die entweder ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich be-
worben werden, sollte dies hingegen nicht zutreffen, u.a. da das Merkmal der „individuellen Anfrage“ eines
Verbrauchers fehlen dürfte.
Die Angebote und Informationen im frei aufrufbaren Bereich dieses Internetauftritts (freikirchen-mehr-
wert.de) richten sich an unsere Firmenkunden (B2B).
Als Freikirchen.Bank eG sind wir bemüht, diesen Internetauftritt möglichst barrierefrei zu gestalten und
kontinuierlich zu verbessern. Wir möchten allen Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen und Verantwortlichen beispielsweise in Freikirchen,
Gemeindeverbünden oder christlichen Organisationen einen möglichst barrierefreien Zugang zu unseren
Weiterbildungsangeboten bieten. Dabei orientieren wir uns freiwillig an bewährten Prinzipien barrierefreier Gestaltung.
Was wir umsetzen:
Unser Anspruch
Unser Ziel ist es, dass möglichst viele Menschen unserer Firmenkunden – unabhängig von technischen,
körperlichen oder sprachlichen Einschränkungen – an unseren Weiterbildungen teilhaben können. Daher
entwickeln wir unsere digitalen Angebote kontinuierlich weiter.
Barrieren melden
Sollten Sie auf Schwierigkeiten oder Barrieren stoßen, freuen wir uns über eine Rückmeldung.
Bitte kontaktieren Sie uns unter:
Adresse:
Freikirchen.Bank eG
Friedberger Str. 101
61350 Bad Homburg v. d. Höhe
E-Mail: info@freikirchenbank.de
Wir bemühen uns, die gemeldeten Barrieren zeitnah zu prüfen und Lösungen zu finden.
Stand: 01/26